Absicherungsdruck
Der maximal zulässige Betriebsüberdruck eines Kessels ist der durch die Konstruktion und die Festigkeit der eingesetzten Materialien des Kessels bedingte Überdruck.
Sicherheitsventil
Diese Angabe befindet sich auf dem Herstellerschild des Kessels, in der mitgelieferten Dokumentation und in den Abnahmeunterlagen. Der Überdruck muss durch ein Sicherheitsventil am Kessel begrenzt werden. Das Sicherheitsventil öffnet beim Erreichen des maximal zulässigen Drucks, um einen weiteren Druckanstieg im Kesselkörper zu verhindern. Nachdem das Sicherheitsventil angesprochen hat, schließt es bei einer Druckreduzierung im Kessel wieder.
Für Absicherungen bei Heißwasserkesseln und Abgaswärmetauschern sind nur Sicherheitsventile mit geschlossener Federhaube und geschlossener Anlüftung einzusetzen.
Diese Bauweise verhindert das Austreten von Medien während des Normalbetriebs und erhöht die Betriebssicherheit.
Bei einer Absicherung im Flüssigkeitsbereich – wenn das Sicherheitsventil also an einen wasserführenden Raum angeschlossen ist – muss auf der Ausblasseite ein Entspannungs- und Wasserabscheidetopf installiert werden. Dieser ermöglicht eine Phasentrennung zwischen der flüssigen und der dampfförmigen Phase und schützt das angeschlossene Rohrleitungssystem vor Schäden durch mitgerissene Flüssigkeit. Dabei sind die einschlägigen gesetzlichen, regionalen Bestimmungen und behördlichen Auflagen zu berücksichtigen.
Gemäß DIN ISO 4126-1 gelten folgende zulässige Toleranzen für den eingestellten Ansprechdruck:
- ± 3 % des Ansprechdrucks oder
- ± 0,1 bar,
- wobei jeweils der größere Wert maßgeblich ist
Beim Ansprechen des Sicherheitsventils ist eine Drucksteigerung über den Ansprechdruck hinaus zulässig, um den geforderten Massenstrom über das angeschlossene Leitungssystem abführen zu können. Laut Druckgeräterichtlinie darf diese Drucksteigerung maximal 10 % des Ansprechdrucks vom Sicherheitsventil betragen.
Entspannungstopf für Sicherheitsventile
Fällt der Kessel unter den Bereich der Druckgeräterichtlinie (Sicherheitstemperaturbegrenzer > 110 °C), ist ein Entspannungstopf an Kessel und Abgaswärmetauscher zwingend notwendig. Nur durch den Entspannungstopf wird eine sichere Ableitung des heißen Wassers inkl. Phasentrennung erreicht.
Für Kessel nach Gasgeräteverordnung (Sicherheitstemperaturbegrenzer ≤ 110 °C) kann gemäß EN 12828 – Teil 4 auf den Entspannungstopf unter folgenden Rahmenbedingungen verzichtet werden
- Kesselleistung ≤ 300 kW
- Bei Kesselleistung > 300 kW: Je Wärmeerzeuger wird ein 2. Sicherheitstemperaturbegrenzer und ein 2. Druckbegrenzer max. eingebaut