Genehmigung

Im Folgenden wird hauptsächlich auf die Aufstellung, die Genehmigung, den Betrieb und die Überwachung von Heißwasserkesselanlagen eingegangen, während auf die Vorschriften für den Bau und das Inverkehrbringen von Kesselanlagen und Anlagenkomponenten nur eingegangen wird, wenn es für den Betrieb einer Kesselanlage relevant ist.

Bereits in der Planungsphase einer Kesselanlage ist es empfehlenswert, den Kontakt mit den zuständigen Behörden zu suchen. Dabei sollte vorab abgestimmt werden, welche Unterlagen für die Genehmigung erforderlich sind und welche Inhalte das Genehmigungsverfahren umfasst. Viele Behörden bieten hierzu Vorgespräche zur Antragsberatung an.

Zunächst ist für die Kesselanlage zu prüfen, ob ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissions­schutzgesetz (BImSchG) oder ein Erlaubnisverfahren notwendig ist.

In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wird beschrieben, für welche Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb notwendig ist. Hier kann sowohl die Kesselanlage als auch der Betrieb selbst betroffen sein, in dem die Kesselanlage errichtet wird.

Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV abschließend aufgelistet. Es handelt sich um Industrieanlagen aller Art, von denen wesentliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Nur die in diesem Anhang aufgeführten Anlagen bedürfen bei Neubau oder wesentlicher Änderung (einer schon bestehenden Anlage) einer Genehmigung nach dem BImSchG (Neubau nach §4 BImSchG, wesentliche Änderung nach §16 BImSchG).

Die Frage, ob es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (Bereich der 4. BImSchV) oder eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage (Bereich 1. BImschV) handelt, ist entscheidend im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der 44. BImSchV. Diese liefert Informationen zu notwendigen Emissionsgrenzwerten.

Sofern eine Anlage aus mehreren Einzelfeuerungen besteht, gilt es bei deren Planung, Installation und Inbetriebnahme die Aggregationsregeln der 44. BImSchV zu beachten (§4 Abs. 1–3, 44. BImSchV).

Fallen die Kesselanlage oder der Betriebsstandort unter die 4. BImSchV, ist ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG nötig, tun sie das nicht, ist ein Erlaubnisverfahren notwendig.

Erlaubnisverfahren

Gemäß §18 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) ist für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit beeinflussen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. Darunter fallen alle Heißwasserkessel nach der Druckgeräterichtlinie. Die Erlaubnis umfasst dabei die gesamte Kesselanlage mit allen für den Betrieb notwendigen Einrichtungen:

  • Heißwasserkessel oder Dampfkessel
  • Feuerung mit allen Einrichtungen zur Luftversorgung und beheizten Luftvorwärmern
  • Alle Einrichtungen für die Zuleitung von Brennstoffen
  • Überhitzer und Abgaswärmetauscher
  • Tragkonstruktion für den Kessel
  • Isolierung, Ausmauerung
  • Alle zur Abgasanlage gehörenden Bauteile wie Abgasleitungen, Schalldämpfer und Schornstein
  • Dampf- und Heißwasserleitungen mit Armaturen
  • Alle Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
  • Alle weiteren Anlagenteile, die dem Betrieb der Kesselanlage dienen
  • Kesselaufstellraum
Information

Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen!

Der Antrag auf Erlaubnis ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (des Anlagenstandorts) zu stellen. Diese ist beispielsweise in Deutschland je nach Bundesland:

  • Bezirksregierung
  • Gewerbeaufsichtsamt
  • Landratsamt
  • Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. Hierfür haben die Bundesländer Checklisten erstellt.

Sind die Antragsunterlagen vollständig, wird die Erlaubnis innerhalb von drei Monaten erteilt.

Neben der Erlaubnis gemäß BetrSichV sind auch die dazu erforderliche Baugenehmigung bzw. eventuell eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung und weitere Genehmigungen erforderlich. Diese sind nicht Bestandteil des Erlaubnisverfahrens.

Im Antrag auf Erlaubnis werden die technischen Angaben in Form von Beiblättern beschrieben.

Information

Für weiterführende Informationen:

  • Handlungshilfe für das Erlaubnisverfahren nach §18 der Betriebssicherheitsverordnung
    Erläuterungen und Arbeitshinweise vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Referat I A
  • Überwachungsbedürftige Anlagen
    Anlagen und Arbeitsmittel sicher betreiben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Beiblätter für das Erlaubnisverfahren für Dampfkessel nach §18 BetrSichV vom Verband der TÜV e.V.

Als Hersteller von Heißwasser- und Dampfkesselanlagen unterstützt Bosch Industriekessel mit den betreffenden Angaben in bereits vorausgefüllten Formularen, die den Lieferumfang betreffen.

Prüfbericht durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)

Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Prüfbericht durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach §18 BetrSichV abzugeben.

In diesem Bericht werden die mit dem Betrieb der Heißwasser- und Dampfkesselanlage verbundenen Gefährdungen ganzheitlich betrachtet. Dem Antrag sind vom Antragsteller alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Die Antragsunterlagen müssen vollständig, ortsbezogen und so aussagekräftig sein, dass eine abschließende Beurteilung möglich ist.

In dem ersten Schritt dieses zweiteiligen Erlaubnisverfahrens führt die ZÜS die technische Prüfung durch. Bei einem positiven Ergebnis wird im Prüfbericht bestätigt, dass die Aufstellung, die Bauart und die Betriebsweise der Anlage den Anforderungen der BetrSichV entsprechen. Es können für die Errichtung und den Betrieb der Heißwasser- und Dampfkesselanlage Auflagen gestellt werden. Diese werden dann im zweiten Schritt durch die zuständigen Aufsichtsbehörden übernommen und sind im ausgestellten Erlaubnisbescheid wiederzufinden.