Feuerungsanlagen

Europäische Vorschriften und Richtlinien

In Europa geben folgende Richtlinien den rechtlichen Rahmen vor und definieren Mindestanforderungen, welche national oder regional noch schärfer formuliert werden können.

Geltungsbereich/
Feuerungsleistung

Richtlinie

≤ 1 MW

ESPR-Verordnung 2024/1781 Ecodesign for Sustainable Products Regulation

1 – 50 MW

MCPD-Richtlinie EU 2015/2193 Medium Combustion Plant Directive

> 50 MW

IED-Richtlinie 2010/75/EU Industrial Emissions Directive

Geltungsbereich der europäischen Richtlinien für Feuerstätten

Die Feuerungsleistungen von Anlagen mit mehreren Energieerzeugern sind gegebenenfalls zu addieren, Grundlage hierfür ist nach den MCPD und IED Richtlinien, ob die Abgase über einen gemeinsamen Schornstein abgeführt werden oder nach Ansicht der zuständigen Behörde abgeführt werden können. Auch hier ergeben sich Spielräume für die nationale Gesetzgebung und regionale Vorschriften, wodurch Anlagen in verschiedenen Teilen Europas unterschiedlich bewertet werden können.

Deutsche Vorschriften

Im deutschen Recht regelt dies das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz, BImSchG). Konkrete Vorgaben zu stoffbezogenen Emissions- und Immissionswerten sind dann in den zugehörigen Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchV) und in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) verbindlich festgelegt. Des Weiteren werden entsprechende Mess- und Berechnungsverfahren vorgeschrieben. Die TA-Luft richtet sich an die Genehmigungsbehörden für genehmigungspflichtige industrielle und gewerbliche Anlagen und ist für diese bindend.

Übersicht zum Bundesimmissionsschutzgesetz bzw. zur Bundesimmissionsschutzverordnung:

Geltungsbereich/
Feuerungsleistung

Verordnung

< 1 MW

1. BImSchV, (4. BImSchV)1

1 – 50 MW

1. BImSchV, 4. BImSchV, 44. BImSchV

> 50 MW

13. BImSchV

1)Hinweis: Auch Anlagen < 1 MW können in Bereich 4. BImschV fallen (§ 4 Aggregationsegeln 44. BImSchV)

Bereich 1 – 50 MW Feuerungsleistung:
  • Genehmigungspflicht regelt 4. BImschV:
    ➔ Bedingungen erfüllt: Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage
    ➔ Bedingungen nicht erfüllt: Es handelt sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage
    ➔ es gilt die 1. BImschV
  • Emissionen/Registrierung/Messung sind über die 44. BImSchV geregelt. Abhängig, ob es sich um eine genehmigungsbedürftige oder um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt, ergeben sich unterschiedliche Emissionsanforderungen
Information

Werden […] die Abgase von zwei oder mehr Einzelfeuerungen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine Feuerungsanlage im Sinne dieser Verordnung (§ 4 Aggregationsegeln 44. BImSchV)