Feuerungs­anlagen

Europäische Vorschriften und Richtlinien

In Europa geben folgende Richtlinien den rechtlichen Rahmen vor und definieren Mindest­anforderungen, welche national oder regional noch schärfer formuliert werden können.

Geltungsbereich/
Feuerungs­leistung

Richtlinie

≤ 400 kW

EuP Richtlinie 2005/32/EG Energy-using Products Directive

1 ... 50 MW

MCPD Richtlinie EU 2015/2193 Medium Combustion Plant Directive

> 50 MW

IED Richtlinie 2010/75/EU Industrial Emissions Directive

Geltungsbereich der europäischen Richtlinien für Feuerstätten

Zwischen 400 kW und 1 MW ergibt sich somit eine Lücke, welche vom nationalen Recht ohne Vorgaben aus der EU gefüllt wird. Außerdem ist das wichtige Thema der Emissionsbewertung in den EU-Richtlinien nicht definiert und kann somit von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt werden.

Die Feuerungs­leistungen von Anlagen mit mehreren Energieerzeugern sind gegebenenfalls zu addieren, Grundlage hierfür ist nach der MCPD und IED Richtlinie, ob die Abgase über einen gemeinsamen Schornstein abgeführt werden oder nach Ansicht der zuständigen Behörde abgeführt werden können. Auch hier ergeben sich Spielräume für die nationale Gesetzgebung und regionale Vorschriften, wodurch Anlagen in unterschiedlichen Teilen Europas unterschiedlich bewertet werden können.

Deutsche Vorschriften1)

Im deutschen Recht regelt dies das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft­verunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissions­schutzgesetz, BImSchG). Konkrete Vorgaben zu stoffbezogenen Emissions- und Immissions­werten sind dann in den zugehörigen Bundesimmissions­schutz­verordnungen (BImSchV) und in der Technische Anleitung zur Rein­haltung der Luft (TA-Luft) verbindlich festgelegt. Des Weiteren werden entsprechende Mess- und Berechnungsverfahren vorgeschrieben. Die TA-Luft richtet sich an die Genehmigungsbehörden für ge­nehmi­gungspflichtige industrielle und gewerbliche Anlagen und ist für diese bindend.

Brennstoffe

1. BImSchV
„Kleine und mittlere Feuerungs­anlagen“

4. BImSchV
„Genehmigungsbedürftige Anlagen“

13. BImSchV
„Großfeuerungsanlagen“

   

Spalte 1

Spalte 2

 

Heizöl EL, Pflanzenöl,
Pflanzenölmethylester

< 20 MW

≥ 20 < 50 MW

≥ 50 MW

Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff,
Gase aus der öffentl. Gasversorgung

< 20 MW

≥ 50 MW

≥ 20 < 50 MW

≥ 50 MW

Klärgas, Biogas, Koksofengas,
Grubengas, Hochofengas,
Raffineriegas, Synthesegas

< 10 MW

≥ 10 < 50 MW

≥ 50 MW

Heizöle, außer EL (Heizöl S, Mittelöle)

≥ 1 < 50 MW

≥ 50 MW

Grenzen gemäß BImSchV, Zuordnung nach Gesamtfeuerungs­leistung

Fachbericht: Umweltschutz bei Feuerungs­anlagen
 

1) Inhalte basieren auf den deutschen Vorschriften, Stand 15.06.2018. Aktuelle Änderungen finden Sie jeweils zeitnah online in unseren Fachberichten.